Architektenhaftpflicht vom Spezialmakler


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Häufige Fragen

Glossar

Ist fehlerhafte Kostenermittlung mitversichert?
Ja und Nein. Nach den neusten Bedingungen sind je nach Versicherer fehlerhafte Kostenermittlungen mit Ausnahme der Sowiesokosten für die allerdings Rechtsschutz gewährt wird, mitversichert.

Besteht Versicherungsschutz aus Teilnahme an ARGE?
Ja, Versicherungsschutz wird gewährt, wobei zwischen einfachem und erweitertem Versicherungsschutz unterschieden werden muß. Der erweiterte Versicherungsschutz beinhaltet die gesamtschuldnerische Haftung ohne Rücksicht auf Quote, Los o. ä. und deckt auch das Insolvenzrisiko des Partners ab.

Kann der Versicherungsschutz rückwirkend vereinbart werden?
Grundsätzlich Ja, wenn unter Besondere Vereinbarung der Zusatz "frei von bekannten Schäden und Verstößen" aufgenommen wird. Beim erstmaligen Abschluß einer Berufshaftpflicht wird automatisch eine Rückwärtsdeckung gewährt.

Sind Verstöße aus der Vorversicherung mitversichert?

Je nach Wahl des neuen Versicherers sind auch Verstöße mitversichert, die nicht unmitelbar aus der Vorversicherung resultieren. Das heißt, dass auch bei mehreren Vorversicherern Versicherungsschutz besteht sofern ein lückenloses Bestehen des Versicherungsschutzes seit dem Verstoß nachgewiesen wird.

Ausgeschlossen sind natürlich Verstöße, für die noch Versicherungsschutz bei der Vorversicherung besteht.

Sind Subplaner ebenfalls mitversichert?
Nach den neusten Bedingungen/Verträgen deren Beitragsberechnung nach Honorarumsatz erfolgt, können auch Leistungen die von Subplanern erbracht werden, mitversichert werden.

Ist die Projektsteuerung gedeckt?
Diese Frage kann man nur beantworten, wenn man die Bedingungen überprüft. In den wenigsten Fällen wird man eine Mitversicherung bejahen können, zumal davon auszugehen ist, dass dann nur die reine Projektsteuerung Gegenstand des Versicherungsschutzes sein wird. Manche Versicherer bieten mittlerweile eine bedingungsgemäße Mitversicherung von Projektsteuerung / Projektmanagement / Projektcontrolling an. Insbesondere Frist- und Terminüberschreitungen stellen ein hohes Risiko für den Projektsteuerer dar. Die Projektsteuerung war bis 2009 über den § 31 HOAI ansatzweise geregelt. Allerdings ist der § 31 in der neuen HOAI gestrichen worden. Da das Leistungspektrum der Projektsteuerung stark zugenommen hat, wird verstärkt im Leistungs- und Vergütungsbereich auf die AHO/DVP als Grundlage zurückgegriffen.

Unser Rat: Wenn Sie in den genannten Bereichen Leistungen erbringen, lassen Sie Ihre alten Verträge überprüfen und gegebenfalls umstellen. Sofern Sie als Neugründer eine Berufshaftpflicht abschließen wollen, so sollten Sie ruhig danach fragen, ob diese Leistungen mitversichert sind.

Due Diligence
Unter Due Diligence / Immobilienbewertung in technischer Hinsicht versteht man sofern mitversichert, Leistungen, die in den Bereichen Begutachtung und Beurteilung der Bausubstanz, Feststellung der Mängel, Beurteilung der bau- und planungsrechtlichen Grundlagen, Erstellung einer Flächenanalyse erbracht werden. Die Definition ist nicht abschließend. Es ist allerdings wichtig zu wissen, in welchem Umfang diese Tätigkeiten in dem jeweiligen Versicherungsvertrag mitversichert sind.

Welche Deckungssumen sind bei Einzelobjektdeckung sinnvoll?
Sofern die Sanierungsarbeiten auch wesentliche Eingriffe in die Statik der vorhandenen Bausubstanz beiinhalten, ist es empfehlenswert die Deckungssumme für sonstige Schäden entsprechend anzupassen. Bsp. Sanierung eines einstöckigen Gebäudes mit Etagenerweiterung. Vorhandene Bausubstanz hat einen Zeitwert von 300.000 €. Die anrechenbaren Baukosten belaufen sich auf 400.000 €. Die Planung sieht eine Verschiebung einer tragenden Wand um 60 cm vor. Nach Abschluß der Arbeiten kommt es zu einem Zusammenbruch des Gebäudes bedingt durch die zusätzliche Belastung der Altbausubstanz und Veränderung der Statik. Der Gesamtschaden wird mit ca. 900.000 € beziffert.

Eine Deckungssumme von weniger als 1.000.000 € für sonstige Schäden kann in so einem Fall die Existenz des Planers gefährden.

Wann soll der Abschluss einer Einzelobjektdeckung erfolgen?
Ganz wichtiger Aspekt bei Abschluss einer Einzelobjektdeckung ist die Tatsache, dass der Antrag vor Beginn der Bauarbeiten eingereicht wird. Unabhängig von dem Leistungsspektrum. Dies hat folgenden Grund: Der Versicherer will im Schadenfall eine Vermischung der Haftung auf ein Minimum reduzieren. So könnten die Ansprüche des Bauherren, die auf einen Ausführungsfehler beruhen nachträglich der Berufshaftpflicht zugeordnet werden, ohne dass der Versicherer oder der Architekt bei der Übernahme des Versicherungsschutzes Kenntnis von einem bereits eingetretenen Schaden hat.

Es gibt Versicherer, die die Übernahme schon nach Überschreitung einer Frist von 3 Tagen aus diesem Grund den Versicherungsschutz ablehnen.

Wie ist die Nachhaftung geregelt?
Dies ist je nach Versicherer unterschiedlich geregelt. Es gibt Versicherer, die haften bis zu 30 Jahren und es gibt welche die haften unbegrenzt. Unterschiede gibt es ebenfalls in den Voraussetzungen. Der eine Versicherer haftet über die 5 jahre Nachmeldefrist hinaus nur, wenn die spätere Schadensmeldung auf ein unverschuldetes Versäumen beruht, der Andere unabhängig davon.

Sollte die Weltdeckung eingeschlossen sein?
Aus Erfahrung heraus kann ich diese Frage nur bejahen.

Folgender Fall ist mir bekannt.
Ein ausschließlich in Deutschland tätiger Architekt hat alle Rechte seiner Planung (Einfamilienhaus) an den Bauträger abgetreten.
Der Bauträger benutzte die bereits vorhandene Planung um mehrere Häuser gleicher Art ausserhalb Deutschlands zu errichten mit der Folge, dass die DIN-Normen mit den Vorgaben des betreffenden Landes nicht mehr übereinstimmten.
Folge: Streitfall gegen den Architekten (Ausgang nicht bekannt)
Wenn der Architekt die weltweite Deckung gehabt hätte, würde der Versicherer die Rechtskosten des Streits übernehmen. So blieb dieser Architekt auf seinen Anwaltskosten zunächst sitzen, weil er nur die Deckung für Deutschland hatte.


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