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Eigenschäden bei Beteiligung am Objekt
Neues Konzept Architprotect 2012 der VHV überrascht unter anderem durch Mitversicherung von Eigenschäden in der Berufshaftpflicht für Architekten an Bauwerken als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer im Rahmen der Berufsbildklausel, wenn die Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen Unternehmen 10% nicht übersteigt. Bisherige Praxis sieht vor, dass auch die Betriebshaftplficht des Bauträgers, Generalübernehmers bei der VHV plaziert sein musste, damit die erweiterte Deckung eingeräumt wird. Diese neue Deckungserweiterung innerhalb der Berufshaftpflicht ist allerdings weitgehender als die bisherige, leider nur bis 10% Eigenanteil.
Adjudikation
Adjudikation ist ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung von Baustreitigkeiten, das sich in England bewährt hat und unter Umständen auch in die deutsche Bauwirtschaft eingeführt wird.
Unabhängig von den Empfehlungen der vorhandenen Arbeitsgruppen zu diesem Thema, wollen wir die dieses Thema versicherungstechnisch betrachten.
Welche Auswirkungen hätte die Adjudikation auf die vorhandenen Architektenverträge?
Zunächst bleibt festzustellen, dass die vorhandenen Versicherungsbedingungen keinen Einschluß vorsehen. Die möglicherweise vorhandene Erweiterung auf Mitversicherung von Schiedsgerichtsvereinbarungen ist in der Regel von mehreren Voraussetzungen abhängig und auf die Adjudikation in welcher Form auch immer nicht anwendbar. Somit besteht zunächst kein Versicherungsschutz.
Wo liegt die Problematik des Versicherungsschutzes?
Der Sinn und Zweck der Adjudikation ist die schnelle Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Bauherren und den Bauunternehmen bzw. Architekten. Nun ist es aber so, dass kein Versicherer ohne Prüfung der Sachlage den Versicherungsschutz gewährt und das braucht seine Zeit. Wenn wir z.B. davon ausgehen, dass aufgrund einer Adjudikationsvereinbarung eine Einigung zwischen dem Bauherren und dem Betroffenem Versicherungsnehmer (Architekten) bezüglich der Entschädigung erzielt werden kann, darf der betroffene Architekt eins nicht machen, nämlich ohne die Rückendeckung seines Versicherers zustimmen. Denn spätestens jetzt würde er seinen Versicherungsschutz verlieren und darf selbst zahlen. Dies ist völlig losgelöst von möglichen. nachträglichen Gerichtsverfahren, die als Annulierungsinstrumentarien den Betroffenen zusätzlich zur Verfügung stehen sollen. Diese Auswirkungen treffen natürlich auch auf das ausführende Unternehmen zu.
Ingenieurkammer Hessen
Änderung der Nachweisberechtigtenverordnung mit Wirkung zum 11.12.2010. Ab diesem Datum beträgt die Mindestdeckungssumme für Sach- und Vermögensschäden 500.000,- €. Betroffen von dieser Änderung sind Ingenieur/Ingenieurin, die in den Bereichen Standsicherheit, vorbeugender Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz oder als Stadplaner oder Beratende Ingeniure tätig sind. Aufgrund dieser Gesetzänderung ist davon auszugehen, dass weitere Kammern folgen werden. Für die Betroffenen bedeutet dies in der Regel einen Anstieg der bisherigen Versicherungsprämie, da nur sehr wenige über diese Deckungssumme in ihrer Berufshaftpflichtversicherung verfügen.